Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte
und den
Rechtsausschuss des Bundesrates
und die Landesregierungen
Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies „geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern”.
Wir teilen die Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
1. Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3 StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es derEntwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.
2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn 66).
3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im Gesetzentwurf benannte „Staatsräson“. Als Form der „politischen Absichtsbekundung“ kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 – 15 B 1300/25, Rn 25).
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Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte
und den
Rechtsausschuss des Bundesrates
und die Landesregierungen
Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies „geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern”.
Wir teilen die Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
1. Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3 StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es derEntwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.
2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn 66).
3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im Gesetzentwurf benannte „Staatsräson“. Als Form der „politischen Absichtsbekundung“ kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 – 15 B 1300/25, Rn 25).
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